Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab Januar 2011 (letzte Änderung August 2020)

1. Vertragsgegenstand
1.1 Die NDR Media GmbH und die Bremedia Produktion GmbH haben die ndrb sales & services GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) beauftragt, in ihrem Namen Aufträge für Wirtschaftswerbung über die Radio- bzw. Fernsehsender des NDR (Norddeutscher Rundfunk) und Radio Bremen im Rahmen der verfügbaren Sendezeit zur Ausstrahlung entgegenzunehmen. Der Auftragnehmer hat die in der ARD-Werbung Sales & Services GmbH (nachfolgend AS&S) zusammengeschlossenen Werbegesellschaften beauftragt, im Rahmen der verfügbaren Sendezeit, Aufträge für Werbung im Hörfunk und im Fernsehen, die in der hierfür vorgesehenen Sendezeit über die entsprechenden Programme des NDR und von Radio Bremen ausgestrahlt werden, entgegenzunehmen und namens und für Rechnung der NDR Media GmbH und der Bremedia Produktion GmbH auszuführen. Es bleibt vorbehalten, entsprechende Aufträge auch selbst entgegenzunehmen und auszuführen.

1.2 Die bestätigten Aufträge werden von AS&S und dem Auftragnehmer nach Maßgabe der folgenden Bedingungen ordnungsgemäß ausgeführt. Die Sendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das reguläre Programm vom NDR und Radio Bremen.

2. Einheitlicher Auftrag
Für ein zu bewerbendes Produkt oder eine zu bewerbende Leistung wird nur ein einheitlicher Auftrag angenommen, in dem der Werbetreibende genau zu bezeichnen ist.

3. Werbemittler
3.1 Werbemittler haben dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von dem Werbetreibenden zur Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer ermächtigt sind. Soweit der Auftraggeber sich eines Werbemittlers bedient, ist dieser der ausschließliche Ansprechpartner für den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Ausführung des jeweiligen Auftrages. Pro Auftrag wird nur ein Werbemittler für den Auftraggeber tätig.

3.2 Die Person des Werbemittlers kann während der Auftragsabwicklung nur ausgetauscht werden, wenn alle Beteiligten einschließlich des Auftragnehmers dem zustimmen.

4. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder elektronische Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande.

5. Ablehnung von Aufträgen
5.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge abzulehnen.

5.2 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich der Auftragnehmer vor, Sendeunterlagen wegen ihrer technischen Form oder ihres Inhalts, insbesondere aus rechtlichen oder sittlichen Gründen, zurückzuweisen. Über eine Zurückweisung von Sendeunterlagen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe benachrichtigt. Für die Entscheidung über die Zurückweisung gelten einheitliche Grundsätze.

6. Preise
6.1 Die Aufträge werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers erteilt. Der Auftragnehmer berechnet und gewährt nur die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Preise, Agenturermäßigungen und Skonti.

6.2 Für die Preisberechnung wird die Laufzeit der Filmkopien oder Videobänder bzw. Tonbänder nach ihrer tatsächlichen Länge bemessen. Grundlage für die Berechnung der Länge einer Einschaltung sind das erste und das letzte wahrnehmbare Ton- oder Bildsignal.
Bei Überschreitung einer in der Preisliste genannten Zeiteinheit wird der Einschaltpreis der jeweils nächsthöheren Zeiteinheit berechnet.

7. Verbundwerbung
Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung durch den Auftragnehmer.
Bei Gegengeschäften ist Verbundwerbung ausgeschlossen.

8. Zeitraum der Abwicklung
Aufträge werden jeweils innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt.
Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Verantwortlichkeit für den Inhalt und Haftung des Auftragsgebers
9.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er sämtliche erforderlichen Rechte zur Herstellung und Schaltung der Werbung (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- – inkl. dem Recht zur Verbindung von Musik mit der Werbung (sog. Synchronisationsrecht) – und Persönlichkeitsrechte) erworben hat. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und für die Herstellung des Sendebandes erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des GEMA-Repertoires, die von den ARD-Werbegesellschaften durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen.
Wurden bei der Herstellung von Sendeunterlagen und -vorlagen Industrieschallplatten oder -bänder verwendet, so muss der Auftraggeber spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hierauf ausdrücklich hinweisen; anderenfalls bleibt dieser Umstand unberücksichtigt.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
https://www.ndrb.de/app/uploads/2024/02/GEMA-Audiofingerprint-ndrb.pdf

9.2 Der Auftraggeber haftet für den Inhalt sämtlicher dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Unterlagen – insbesondere Bild-, Ton- und Bildtonträger – und steht dafür ein, dass die Werbung in der konkreten Form rechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt; die Werbeeinschaltungen müssen insbesondere dem Rundfunkstaatsvertrag sowie den Gesetzen und Staatsverträgen über die Errichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten, dem NDR- und/oder Radio Bremen-Gesetz und den vom Zentralausschuss der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln entsprechen. Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen und weltanschauliche Überzeugungen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verwendung entsprechender Aussagen in der Werbung.

9.3 Verstößt die Werbung – oder das zu bewerbende Produkt bzw. die Leistung – gegen die unter 9.2. genannten Regelungen oder verletzt sie Rechte Dritter, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer sowie den die Werbung ausstrahlenden NDR und/oder Radio Bremen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

10. Trennung von Werbung und Programm
10.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass gemäß § 7 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag in der Fernsehwerbung keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

10.2 Zur Wahrung der Trennung von Werbung und Programm kann der Auftragnehmer Werbespots zurückweisen, in denen festangestellte Fernseh- und Hörfunk-Mitarbeiter des NDR oder Radio Bremen wahrnehmbar mitwirken. Der Auftragnehmer behält sich für diesen Fall vor,
a) die Ausstrahlung von Fernsehwerbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots fernsehbekannte Personen mitwirken, die am selben Tage im Vorabendprogramm des 1. Fernsehprogramms auftreten.
b) die Ausstrahlung von Radiowerbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots Personen, die durch den NDR oder Radio Bremen bekannt sind, am selben Tag auch in den Hörfunkprogrammen NDR oder Radio Bremen hörbar mitwirken.

11. Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Auf eine Werbeschaltung im Werbefernsehen/Werbehörfunk des NDR oder Radio Bremen darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Hörfunk- oder Fernsehprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefernsehen/Werbehörfunk handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ausstrahlenden Fernseh- bzw. Radiosender in Verbindung bringen, sind nicht gestattet.

12. Rechtzeitige Bereitstellung der Sendeunterlagen
12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die jeweilige Sendung dem Auftragnehmer spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Annahmetermin einzureichen.

12.2 Kann die Sendung nicht ausgestrahlt werden, weil die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig geliefert werden, bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Sendezeit verpflichtet. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, einmalig einen Ersatztermin anzubieten.
Das gleiche gilt für den Fall, dass der Auftrag aus inhaltlichen oder technischen Gründen abgelehnt wurde, soweit und nachdem die Gründe der Ablehnung beseitigt wurden.

12.3 Bei Verlust oder Beschädigung der dem Auftragnehmer übersandten Sendeunterlagen und -materialien beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz der Kosten für die Anfertigung einer neuen Kopie.

13. Sendetermine
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es in begründeten Fällen zu kurzfristigen Änderungen des Programms kommen kann, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers stehen (z. B. höhere Gewalt, kurzfristige Sendeverschiebungen aus gegebenem Anlass). Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr dafür, dass die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung des so genannten Konkurrenzausschlusses erfolgt.

14. Verlegung des Sendetermins aus redaktionellen oder technischen Gründen
14.1 Kann eine Werbesendung aus redaktionellen Gründen zum vorgesehenen Sendetermin nicht ausgestrahlt werden oder fällt sie infolge technischer Störungen oder durch eine Betriebsunterbrechung oder aus anderem, nicht von einem durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grund aus, so wird sie vorverlegt oder nachgeholt.

14.2 Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung.
Unerheblich ist die Verschiebung einer Schaltung, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfelds erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbesendung von mehr als 15 Minuten im Fernsehen bzw. im Hörfunk von mehr als einer Stunde vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt.

14.3 Wird eine Werbeschaltung weder zum vereinbarten Termin noch zu einem früheren oder späteren vergleichbaren Zeitpunkt gesendet, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Entgelt in voller Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

14.4 Sollte die Schaltung aufgrund technischer Störungen 10 % – oder mehr – der angemeldeten Fernseh- bzw. Hörfunkempfänger nicht erreichen können, reduziert sich das Entgelt für die Schaltung in entsprechender Höhe. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

15. Verlegung des Sendetermins auf Wunsch des Auftraggebers
Sollte der Auftraggeber nach Ablauf der Stornierungsfrist gem. Ziffer 16.1 die Verlegung eines fest gebuchten Termins wünschen, wird der Auftragnehmer sich in begründeten Fällen um eine Verschiebung bemühen. Spätestens 5 Tage vor dem Sendetermin ist eine Verschiebung ausgeschlossen.

16. Stornierung von Aufträgen; Rücktritt wegen höherer Gewalt
16.1 Der Auftraggeber kann einen Auftrag ohne Angabe von Gründen schriftlich bei dem Auftragnehmer stornieren, wenn das Rücktrittsersuchen bis spätestens 4 Wochen vor dem 1. Sendetermin des Auftrages eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stornierung ausgeschlossen, es sei denn dem Auftragnehmer ist ein Weiterverkauf der vertraglich vereinbarten Sendetermine an andere Auftraggeber möglich.

16.2 Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht für von dem Auftragnehmer bereits erbrachte Teilleistungen.
Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

17. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadensersatz bei fahrlässiger Verletzung von unwesentlichen Pflichten/Nebenpflichten des Auftragnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Im Falle von Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt.

18. Preisänderungen
18.1 Soweit die Ausführung des Auftrages vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate beansprucht, behält der Auftragnehmer sich Preisänderungen mit Wirkung ab dem 4. Monat vor. Eventuelle Preisänderungen treten einen Monat nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft.

18.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der Preisänderung beenden, soweit er innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich kündigt.

19. Sonstige Bestimmungen
19.1 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Auftragnehmers.

19.2 Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten nur insoweit zwischen den Parteien Anwendung, als Auftragnehmer diesen im Einzelfall schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.

19.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

Änderungen vorbehalten.

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